563.100 - Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)
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Version in Kraft seit: 24.08.2017 bis: 31.12.2019 (Beschlussdatum: 07.12.2016) |
Version in Kraft seit: 01.01.2020 bis: 24.08.2022 (Beschlussdatum: 18.09.2019) |
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Gastgewerbegesetz | Dienstleistungsgewerbe563.100 |
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Gesetz über das Gastgewerbe |
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(Gastgewerbegesetz) |
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Vom 15. September 2004
(Stand 24. August 2017)
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beschliesst:
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I.
Allgemeine Bestimmungen
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§
1
Zweck
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1
Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und dient in diesem Zusammenhang der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend. |
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§
2
Geltungsbereich
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1
Dieses Gesetz gilt: |
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Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche: |
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2
Entgeltlichkeit umfasst jede Art von Gegenleistung. |
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§
3
Ausnahmen
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1
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Spitäler, Alters- und Pflegeheime, vom Staat betriebene oder anerkannte Institutionen und Internate von Lehranstalten sowie ähnliche Einrichtungen, die auf Grund anderer Normen einer staatlichen Kontrolle unterliegen. |
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§
4
Bewilligungspflicht
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1
Wer einen diesem Gesetz unterstellten Betrieb führen will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach §§ 22 ff. |
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2
Jede Änderung eines Betriebs, namentlich seines Charakters, seiner Grösse und seiner Öffnungszeiten erfordert eine neue Bewilligung. |
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§
5
Ausnahmen
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1
Von der Bewilligungspflicht nach § 4 sind Detailhandelsgeschäfte für Lebensmittel aller Art ausgenommen, die ihren Kunden als Nebenangebot zum Verkauf einen beschränkten Bereich zum Konsum der erhältlichen Waren an Ort und Stelle zur Verfügung halten, sofern sie einer umfassenden Kontrolle durch die Lebensmittelpolizei unterliegen. |
1
Von der Bewilligungspflicht nach § 4 ausgenommen sind Betriebe, die dem Lebensmittelrecht unterstehen und im Bagatellbereich wirten. |
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1bis
Im Bagatellbereich wirtet, wer in seinen Räumlichkeiten oder auf seinen Flächen: |
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2
Das Nähere, insbesondere die maximale Grösse des Bereiches zum Konsum der erhältlichen Waren, wird durch Verordnung geregelt. |
2
Das Nähere, insbesondere die Details zur Berechnung der Fläche für den Konsum an Ort und Stelle, wird durch Verordnung geregelt. |
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§
6
Erteilung der Betriebsbewilligung
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1
Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs wird erteilt, wenn die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
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§
7
Inhalt der Betriebsbewilligung
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1
Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte natürliche Person, welche für die Führung des Betriebs verantwortlich ist, sowie auf einen bestimmten Betrieb und dessen Betriebscharakter. |
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2
Die Bewilligung enthält die Bezeichnung der dem Betrieb dienenden Räume und Flächen sowie die Angabe der Öffnungszeiten. |
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3
Die Bewilligung für Alkohol führende Betriebe umfasst die nach Massgabe des Bundesrechts erforderliche Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser. |
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4
Die Erteilung einer Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. |
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§
8
Persönliche Geltung
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1
Die Bewilligung berechtigt nur deren Inhaberin oder Inhaber. Sie ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar. |
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2
Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt. |
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§
9
Zeitliche Geltung
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1
Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. Handelt es sich nicht um einen dauernden Betrieb, so ist sie auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Anlass zu beschränken. |
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II.
Betriebsarten
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§
10
Beherbergungsbetrieb
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1
Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie ihnen Speisen und Getränke zum Konsum in den Räumlichkeiten des Betriebs abzugeben. Sie kann mit der Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb verbunden werden. |
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2
Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere Hotels jeder Art und Pensionen mit jeweils mehr als sechs Betten. |
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§
11
Restaurationsbetrieb
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1
Die Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs berechtigt, Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. |
1
Die Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs berechtigt, Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. |
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2
Als Restaurationsbetriebe gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten oder Flächen mit der Möglichkeit, abgegebene Speisen und Getränke jeder Art an Ort und Stelle zu konsumieren. |
2
Als Restaurationsbetriebe gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten oder Flächen mit der Möglichkeit, abgegebene Speisen sowie Getränke jeder Art an Ort und Stelle zu konsumieren. |
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§
12
Vereins- und Klubwirtschaft
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1
Die Bewilligung zur Führung einer Vereins- und Klubwirtschaft berechtigt, den Betrieb zur Bewirtung der Mitglieder mit einer kleinen Auswahl einfacher Speisen ohne spezielle Küchenzubereitung sowie mit Getränken zum Konsum an Ort und Stelle bis zu vier Tagen pro Woche für je sechs Stunden bis höchstens 24.00 Uhr offen zu halten. Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet. |
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2
In begründeten Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde für einzelne Anlässe oder mehrere Tage eine Bewilligung nach § 14 erteilen. |
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3
Der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe oder Betriebe mit über Abs. 1 hinaus allgemein erweiterten Öffnungszeiten unterstehen § 11. |
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4
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
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§
13
…
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§
14
Gelegenheits- und Festwirtschaft
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1
Die Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft berechtigt, bei Festen, Messen und anderen vorübergehenden Veranstaltungen sowie einzelnen Anlässen zu wirten. |
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2
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
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III.
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
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1. Bauliche und betriebliche Voraussetzungen
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§
15
Allgemeine Anforderungen
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1
Die einem Betrieb dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben in Bezug auf Art und Zweck ihrer Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen. |
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§
16
Standort
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1
Die Erteilung einer Bewilligung kann verweigert werden, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden, wenn der Betrieb infolge seiner Lage oder seines Charakters geeignet ist, die Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich zu stören oder zu gefährden. |
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2
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
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2. Persönliche Voraussetzungen
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§
17
Generelle Erfordernisse
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1
Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs darf nur an Personen erteilt werden, die handlungsfähig sind und einen guten Leumund haben sowie für eine einwandfreie und ordentliche Betriebs- und Geschäftsführung Gewähr bieten. |
1
Bestehen keine Verweigerungsgründe gemäss § 21 dieses Gesetzes, darf die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs nur an Personen erteilt werden, die: |
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2
Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs darf zudem nur an Personen erteilt werden, die im Besitz eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises sind. |
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§
18
Fähigkeitsausweis
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1
Der Fähigkeitsausweis wird aufgrund einer erfolgreich bestandenen Fachprüfung erteilt. |
1
Der Fähigkeitsausweis wird aufgrund einer erfolgreich bestandenen Wirtefachprüfung erteilt. |
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2
Die Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Prüfung werden vom Regierungsrat in einem Prüfungsreglement geregelt. |
2
Geprüft werden ausschliesslich die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes relevanten Kenntnisse über den Konsumentenschutz und den Arbeitnehmerschutz. |
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3
Ganz oder teilweise von der Wirtefachprüfung befreit wird, wer gleichwertige Kenntnisse gemäss Abs. 2 nachweist. |
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4
Die Teilnahme an vorbereitenden Kursen ist nicht zwingend. |
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5
Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Befreiung von der Wirtefachprüfung in der Verordnung. Er erlässt ein Prüfungsreglement über die Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Wirtefachprüfung. Er hört vor Erlass des Reglements und massgeblichen Änderungen die betroffenen Kreise an. |
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6
Der Regierungsrat kann die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung Dritten übertragen, die keinen vorbereitenden Kurs für die Wirtefachprüfung im Kanton Basel-Stadt anbieten. |
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§
19
Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise
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§
19
Gleichwertige Fähigkeitsnachweise
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1
Die Abschlusszeugnisse von anerkannten gastgewerblichen Fachschulen sind dem Fähigkeitsausweis gleichgestellt. |
1
Der Erwerb eines Fähigkeitsausweises ist nicht erforderlich, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: |
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2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung der in anderen Kantonen oder im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise. Sie kann ergänzende Prüfungen anordnen. |
2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung der in anderen Kantonen oder im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise. Sie kann ergänzende Prüfungen gemäss § 18 Abs. 2 anordnen. |
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§
20
Wohnsitz
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1
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihrer Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung nachkommen können. |
1
… aufgehoben
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§
21
Verweigerung der Betriebsbewilligung
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1
Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs wird nicht erteilt an: |
1
Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs wird nicht erteilt an Personen: |
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2
In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. |
2
… aufgehoben
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3. Bewilligungsverfahren
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§
22
Bewilligungsgesuch
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1
Das Gesuch um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung gemäss § 4 ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. |
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2
Das Gesuch hat die Nachweise der Erfüllung aller baulichen und betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen zu enthalten. |
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2bis
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in der Regel innert einem Monat nach Erhalt der vollständigen und korrekten Unterlagen über das Gesuch. |
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3
Zu Bewilligungsgesuchen in den Landgemeinden sind die zuständigen Gemeindebehörden anzuhören. |
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§
23
Überweisung an die zuständigen Behörden
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1
Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Gesuch zur Beurteilung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 an die zuständigen Behörden. |
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§
24
Baubewilligung
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1
Soweit die Eröffnung eines neuen Betriebs, die Wiedereröffnung sowie die Änderung eines bestehenden Betriebs, namentlich seines Charakters und seiner Grösse, oder eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 37 ein Baubewilligungsverfahren erfordern, entscheidet die dafür zuständige Behörde. |
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§
25
Betriebsbewilligung
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1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Vorliegen einer allfällig erforderlichen Baubewilligung über die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in einer begründeten Verfügung. |
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§
26
Publikation
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1
Die Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für einen Beherbergungs- oder Restaurationsbetrieb wird unter Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, des Betriebs und der Liegenschaft, welche ihm dient, im Kantonsblatt publiziert. |
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IV.
Schliessung des Betriebs und Entzug der Betriebsbewilligung
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§
27
Schliessung des Betriebs
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1
Erfüllt ein Betrieb die Anforderungen nach § 15 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde jederzeit die nötigen Massnahmen anordnen und zu deren Durchführung eine angemessene Frist ansetzen. Werden die getroffenen Anordnungen nicht befolgt, so ordnet die Bewilligungsbehörde bis zur Beseitigung des widerrechtlichen Zustands die Schliessung des Betriebs an. |
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2
Wird ein Betrieb ohne verantwortliche Person geführt, so kann die Bewilligungsbehörde seine sofortige Schliessung verfügen. |
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§
28
Entzug der Betriebsbewilligung
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1
Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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2
Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn: |
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V.
Wirtschaftspolizei
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§
29
Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen
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1
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb verpflichtet. Nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. |
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2
Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht erheblich gestört oder belästigt wird. |
2
Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht erheblich gestört oder belästigt wird. Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ihnen dabei wie ihre eigenen zugerechnet. |
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3
Begründete Lärmrequisitionen sind der Fachstelle für Umweltschutzfragen zur Beurteilung zu überweisen. |
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§
30
Verbot des Alkoholausschanks
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1
In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. |
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2
Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt. |
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3
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene ist verboten. |
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§
31
Schutz Jugendlicher
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1
An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgeben werden. |
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2
An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke abgegeben werden. |
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3
Von 24.00 bis 07.00 Uhr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine alkoholhaltigen Getränke abgegeben werden. |
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4
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt. |
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§
32
Animierverbot
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1
Den Gästen und den in einem Restaurationsbetrieb beschäftigten Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden. |
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§
33
Alkoholfreie Getränke
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1
Die Alkohol führenden Betriebe sind verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige, gängige, alkoholfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. |
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§
34
Rauchverbot in Innenräumen
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1
In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen. |
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§
35
Gästekontrolle
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1
Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, für ihre Gäste einen Meldeschein vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen oder von diesen ausfüllen zu lassen. Die Meldescheine sind täglich der Polizei zur Verfügung zu halten. |
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§
36
Allgemeine Öffnungszeiten
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1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können die ihm unterstellten Betriebe grundsätzlich von 05.00–01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und auf den Sonntag bis 02.00 Uhr, geöffnet sein. Diese Öffnungszeiten gelten nicht für Beherbergungsbetriebe und deren Logiergäste, für Bahnhofrestaurants sowie für besondere kantonale Anlässe. |
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2
Gelegenheits- und Festwirtschaften innerhalb von Messe- und Ausstellungsarealen haben grundsätzlich eine Stunde nach Messeschluss zu schliessen. |
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3
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
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§
37
Verlängerte Öffnungszeiten
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1
Werden für einen Betrieb generell verlängerte Öffnungszeiten beantragt, so entscheidet unter Vorbehalt einer erforderlichen Baubewilligung nach § 24 darüber die Fachstelle für Umweltschutzfragen. |
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2
Für das Bewilligungsverfahren gelten §§ 22–26 sinngemäss. |
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§
38
Aufsicht und Kontrolle
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1
Den zuständigen Behörden sowie der Polizei ist zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs jederzeit zu gestatten. |
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2
Sofern es die Situation erfordert, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. |
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VI.
Gebühren
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§
39
Grundsatz und Gebührenrahmen
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1
Für die Gebührenerhebung der Bewilligungs- und Kontrollbehörden ist das Verwaltungsgebührengesetz massgebend. |
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2
Die Gebühren betragen bis CHF 2'500, in besonderen Fällen bis CHF 6'000. |
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3
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
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VII.
Rechtspflege
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§
40
Rechtsmittel
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1
Das Rechtsmittelverfahren gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt. |
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VIII.
Strafen und Massnahmen
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§
41
Strafen
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1
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft. |
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2
Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung. |
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§
42
Massnahmen
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1
Massnahmen können jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens durch die Bewilligungsbehörde verfügt werden. |
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2
Die verfügende Behörde kann einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung im Voraus entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, insbesondere bei erheblicher Störung der Nachtruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie bei Missachtung der Jugendschutzbestimmungen. |
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Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§
43
Vollzug des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser
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1
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, regelt die Zuständigkeiten und legt die Bewilligungsgebühren dafür fest. |
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§
44
Ausführungsbestimmungen
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1
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. |
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§
45
Hängige Verfahren
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1
Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht beurteilt. |
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§
46
Anpassung der bestehenden Rechtsverhältnisse
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1
Inhaberinnen oder Inhaber altrechtlicher Bewilligungen, welche die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, oder deren Betriebe über Öffnungszeiten verfügen, die § 12 oder § 36 widersprechen, haben innert einem Jahr ein neues Gesuch nach §§ 22 ff. beziehungsweise nach § 37 einzureichen. |
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2
Altrechtliche Bewilligungen, welche innert einem Jahr nach Wirksamkeit dieses Gesetzes gemäss Absatz 1 nicht angepasst wurden, fallen dahin. |
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3
In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 angemessen verlängert werden. |
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§
47
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1
Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben: |
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2
Das kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 [SG 253.100.] wird auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt geändert: Die §§ 34 und 72 werden aufgehoben. |
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§
48
Wirksamkeit
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1
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum [Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.]. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. [Wirksam seit. 1. 6. 2005.] |
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KB 18.09.2004
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